Verhinderungspflege als Urlaubsvertretung

17.06.2019

Verhinderungspflege als Urlaubsvertretung

Verhinderungspflege ist eine durch die Pflegeversicherung bezahlte Leistung, durch die die Pflege von Privatpersonen ersetzt werden kann. Das sichert beispielsweise die Urlaubsvertretung, wenn pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn im Sommer wegfahren.

Die Verhinderungspflege zu beantragen ist leicht, weil sie ja auch im Notfall schnell da sein muss. Viele Krankenkassen bieten ihren Kunden extra Formulare. Wenn es dringend ist, rufen Sie aber einfach an und erklären Sie den Bedarf.

Wenn Sie auf der Suche nach Verhinderungspflege sind, können Sie uns auch direkt anrufen. Unter der Telefonnummer 0231 555 78 40 beraten wir Sie. Sie können sich auch per E-Mail an uns wenden: info@born-gesundheitsnetzwerk.de

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ersetzt eine private Pflegeperson, während sie beispielsweise im Urlaub ist oder krank, und deswegen nicht pflegen kann. Eine „private Pflegeperson“ ist jemand, der nicht gegen Bezahlung pflegt – also zum Beispiel von einem Pflegedienst kommt oder einen Pflegevertrag mit der Familie geschlossen hat. Es ist aber kein Problem, wenn die private Person für die Pflege das Pflegegeld bekommt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege schon seit mindestens sechs Monaten durchgeführt wird.

Wie viel Geld bekommt man für die Verhinderungspflege?

Ab Pflegestufe 2 stehen für jeden Patienten pro Kalenderjahr 1 612 Euro zur Verfügung.

Die Pflegekasse übernimmt allerdings nur die tatsächlichen Kosten – beispielsweise die Rechnung vom Pflegedienst.

Wer darf die Verhinderungspflege durchführen?

Wenn jemand anderes die Pflege übernimmt, und dafür Rechnungen schreibt, werden die von der Pflegekasse bis zu einer Höhe von 1612 Euro übernommen.

Dabei „zählen“ Rechnungen von Pflegediensten, aber auch von anderen Personen, die die Pflege selbstständig durchführen.

Außer die „Ersatzpflege“ wird von jemandem durchgeführt, der mit der Patientin oder dem Patienten zusammenlebt oder (bis zum 2. Grad) verwandt oder verschwägert ist – dann kann die pflegebedürftige Person selbst beispielsweise das Pflegegeld anders verteilen.

Ist die eigentliche Pflegeperson während der Verhinderungszeit weiter versichert?

Wir haben ausführlich erklärt, wie Pflegende von der Kranken- und Rentenversicherung profitieren können. Auch während der Verhinderungszeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Es wird sogar die Hälfte des üblichen Pflegegelds weiter bezahlt (zusätzlich zu den Leistungen).