Entlastungsbetrag nutzen: Ansprüche aus 2015, 2016 und 2017 rückwirkend ausschöpfen

07.03.2018

Entlastungsbetrag nutzen: Ansprüche aus 2015, 2016 und 2017 rückwirkend ausschöpfen

Durch den Entlastungsbetrag in Höhe von in der Regel 125 € monatlich können alle Pflegebedürftigen (Stufe 1-5) Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren.

Wichtig und noch ganz aktuell: Sie können den Entlastungsbetrag jeweils rückwirkend im nächsten Kalenderhalbjahr noch nutzen. Das bedeutet, dass Sie bis zum 30.6.2018 noch bis zu 1500 € aus 2017 verwenden können.

Dazu kommt bis Ende 2018 die Ausnahmeregelung, dass Sie auch rückwirkend die Beträge aus 2015 und 2016 noch verbrauchen können: Jeweils 1 250 €.

Wenn Sie noch keine Leistungen durch den Entlastungsbetrag finanziert haben, könnten Sie im ersten Halbjahr 2018 insgesamt also Leistungen für 4 000 € rückwirkend aufbrauchen und zusätzlich 750 € für die aktuellen Monate verwenden.

Wozu ist der Entlastungsbetrag da?

Diese Unterstützung im Alltag kann aus ganz unterschiedlichen Angeboten bestehen. Wichtig ist, dass sie anerkannt sind – dazu können Sie sich mit uns absprechen und wir beraten Sie jederzeit!

  • Pflegebegleitung
  • Alltagsbegleitung
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Waschen, Putzen, Einkaufen)
  • Familienentlastende Dienste
  • Bezahlung von Agenturen, die Pflegeleistungen vermitteln
  • Tagesbetreuung oder Einzelbetreuung auch speziell für Patienten mit Demenzerkrankung

Zusätzlich zu diesen Angeboten zur „Unterstützung im Alltag“ im eigentlichen Sinne finanzieren Sie über den Entlastungsbetrag auch folgende Leistungen:

  1. Tages- oder Nachtpflege, die die ambulante Pflege mit stationären Angeboten ergänzt.
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege. Das ist Pflege in „besonderen“ Situationen, in denen erhöhter Bedarf besteht (nicht zu verwechseln mit der Verhinderungspflege).
  3. Pflegesachleistungen, die Sie nicht bereits in Anspruch nehmen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Jeder Patient mit Pflegestufe 1-5 hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Woher weiß ich, ob ich noch „Guthaben“ vom Entlastungsbetrag habe?

Sie können bei Ihrer Pflegekasse nachfragen und sich die verbleibenden Guthaben der einzelnen Jahre (2015, 2016, 2017 und 2018) mitteilen lassen.

Wie beantrage ich Leistungen, die durch den Entlastungsbetrag finanziert werden?

Sie können die Leistungen jederzeit in Anspruch nehmen und die Rechnungen dann bei der Pflegekasse einreichen – das Einreichen ist dann automatisch Ihr „Antrag“.

Sprechen Sie vorab mit dem Anbieter – also zum Beispiel mit uns – wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Leistung durch den Entlastungsbetrag finanziert werden kann oder nicht. Wir helfen Ihnen dann auch gerne dabei, das Schreiben an Ihre Pflegekasse aufzusetzen.